Wenn in Unternehmen der Jahresabschluss ansteht und Projekte in den Endspurt gehen, rückt auch die Frage nach dem Weihnachtsgeld näher. Viele Fach- und Führungskräfte fragen sich, ob sie überhaupt Anspruch auf die Sonderzahlung haben – und unter welchen Bedingungen. Der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte erklärt, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Irrtümer weit verbreitet sind und welche aktuellen Urteile Beschäftigte kennen sollten.
Weihnachtsgeld ist nicht selbstverständlich
Im Vergleich zu früher wird Weihnachtsgeld weniger häufig gezahlt. In tarifgebundenen Branchen sichern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Zahlung oft ab. Im außertariflichen Bereich hängt vieles vom individuellen Arbeitsvertrag oder von betrieblicher Praxis ab. Ein genereller gesetzlicher Anspruch existiert nicht – es braucht immer eine klare rechtliche Grundlage.
Anspruch durch Vertrag, Tarif oder „betriebliche Übung“
Neben Arbeitsvertrag und Tarifvertrag kann auch die sogenannte betriebliche Übung einen Anspruch begründen. Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld, entsteht häufig ein Anspruch für die Zukunft. Viele Arbeitgeber reagieren inzwischen vorsichtig und vermeiden solche Konstellationen, um keine dauerhaften Verpflichtungen zu schaffen.
Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte – oft unwirksam
In vielen Verträgen finden sich Klauseln, die Weihnachtsgeld als „freiwillige“ oder „widerrufliche“ Leistung definieren. Solche Formulierungen müssen eindeutig sein. Sind sie es nicht, können sie unwirksam sein – mit der Folge, dass der Arbeitgeber doch zahlen muss.
Ein Beispiel: Die oft verwendete Klausel „freiwillig und jederzeit widerruflich“ wurde vom Bundesarbeitsgericht als widersprüchlich beurteilt. Beide Begriffe schließen sich aus. Ergebnis: Der Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht.
Entscheidend ist der Zweck der Zahlung
Ob Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind, hängt vom Charakter des Weihnachtsgeldes ab:
- Treueprämie: Ist das Weihnachtsgeld rein an die Betriebstreue gekoppelt, können Stichtage oder Rückzahlungspflichten bestehen.
- Vergütung für geleistete Arbeit: Dient die Zahlung (auch) als Anerkennung der Jahresleistung, sind pauschale Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln meist unwirksam.
- Mischcharakter: Bei Zahlungen mit Treue- und Entgeltanteil spricht vieles für einen anteiligen Anspruch – auch bei Ausscheiden vor Jahresende. Das Bundesarbeitsgericht hat dies inzwischen mehrfach bestätigt.
Anspruch prüfen – und Fristen beachten
Wer glaubt, Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben, sollte zuerst das Gespräch suchen und freundlich nachfragen, warum die Zahlung ausbleibt. Bleiben Zweifel, lohnt ein Blick in die Unterlagen: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gehaltsabrechnungen. Besonders wichtig sind Ausschlussfristen – oft nur drei Monate. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch allein aus formalen Gründen. Der DFK rät: Bei Unsicherheiten rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Kommentare